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Thread: Urhebergesetz - Legal und Illegal

  1. #51
    Hier könnte folgendes greifen:

    StGB § 27 Beihilfe
    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich
    begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie
    ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

  2. #52
    Original von Tiro
    Kopierschutzmechanismen zu umgehen (auch mit dem Windows Media Player) ist grundsätzlich erstmal illegal. Deshalb steht ja auch auf dem Cover immer drauf "Copy protect" oder "Diese CD kann nicht auf einem PC abgespielt werden". Meist funktioniert es doch aber wenn man dann die CD kopiert ist es ja schon wieder verboten.
    Falsch. Ist das Programm in Deutschland nicht verboten und muss man keine besondere Anstrengung unternehmen (Plug-ins, Registry etc.) um zu Rippen darf man das alles (i.e. mit WMP oder iTunes etc. Rippen). Egal was auf der CD steht.

    Diese Beschriftung dient nämlich nur dazu, den Kunden auf einen Nachteil des Produkts hinzuweisen. Fehlt sie (und ist ein Kopierschutz vorhanden), darf der Kunde das Produkt zurückgeben und muss sein Geld zurückerhalten. Auch wenn z.B. die Verpackung schon geöffnet ist.

    Da manche CDs ganz ohne Kopierschutz trotzdem mit "copy protected" beschriftet sind (warum auch immer, vielleicht "sinnlose Kundenabschreckung"?) wäre es unlogisch wenn allein die Beschriftung das Kopieren verbieten könnte. Genauso könnten so auch die Label einfach behaupten die CD sei Kopiergeschützt, wenn sich aber nur ein "Pseudo-Schutz" auf der CD findet. Wäre die Gesetzeslage so, wäre das dem Verbraucher gegenüber himmelschreiend ungerecht, und die Label wären in einer abartigen Machtposition.


    Ich frag mich wann die Musik-Label endlich von der dämlichen Kopierschutz-Politik abkommen. Das reinste Trauerspiel. Den, der kopieren will ist das sowieso scheißegal, den, der etwas Werbung macht, indem er die CD zum Beispiel für Freunde kopiert (hey, meine Eltern haben einen Riesenstapel Tapes im Keller liegen, jetzt soll mir keiner kommen und sagen sowas sei moralisch falsch) wird davon abgehalten. Pervers und dumm.

  3. #53
    hey, Dirk,
    hab ich was verpennt oder lief die ganze Chose wirklich schon letztes Jahr?
    Was war denn jetzt das Ergebnis? Noch grade so hingebogen per Anwalt?

  4. #54

  5. #55

    Kopierschutz und Gesetzeslücken

    Wow,
    es gibt ne Lücke in UNSEREN DEUTSCHEN Gesetzen und es wird auch noch zugegeben!
    Ich bin geflasht! :-O

  6. #56
    StGB § 27 Beihilfe
    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich
    begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie
    ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.



    müsste da ebay sich nicht selbst strafbargemacht haben, indem sie das anbieten illegaler produkte
    zugelassen haben? so beihilfe, plattform etc? wenn nicht (wovon ich ausgehe), kann man nur mal wieder eins sehen: sobalds um geld geht, wird man von jedem verarscht und abgerippt.. :no:

  7. #57
    Diese "Lücke" ist schon ewig bekannt. Die analoge Aufnahme eines digitalen Signals fällt nicht unter das Urheberrecht.

    @Waschbär:

    Nach deiner Aussage müssten alle Foren, alle Chats, alle Internetverkaufsplattformen, alle Wochenmärkte, Supermärkte....einfach alles zu machen.

    Ebay ist bemüht, alle illegalen Sachen herauszufiltern. Z.B. solltest du keine verbotenen Sachen, Raupkopien, Plagiate, etc finden. Damit kommt ebay seiner Pflicht nach.

    Das hat rein gar nichts mit verarschen zu tun. Aber du darfst gerne mal deine gebrannte Windowsversion bei ebay anbieten und schauen, was passiert...

  8. #58
    hallo?!

    erkenn jetzt keinen sinn in deiner antwort, cmw...

  9. #59
    Sicher ist sie das. Ich antworte auf die Aussage, Ebay würde sich strafbar machen, weil sie das Anbieten illegaler Programme zulassen.

    Die Arbeitsmethoden und die Vorgehensweise von Ebay beweist jedoch das Gegenteil. Von solchen pauschalen Aussagen halte ich nichts, weil du Veranstalter von Wochenmärkten dann auch der Beihilfe anklagen könntest, wenn illegale Sachen gemacht werden.

  10. #60
    Original von Waschbär
    StGB § 27 Beihilfe
    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich
    begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie
    ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.



    müsste da ebay sich nicht selbst strafbargemacht haben, indem sie das anbieten illegaler produkte
    zugelassen haben? so beihilfe, plattform etc? wenn nicht (wovon ich ausgehe), kann man nur mal wieder eins sehen: sobalds um geld geht, wird man von jedem verarscht und abgerippt.. :no:
    Zum unterschied zu einem "normalen" Auktionshaus wird hier die Ware nicht geprüft, bevor sie ausgestellt wird. Hier wird sofort ins Netz gestellt, und erst wenn was illegales entdeckt wird wird diese rausgenommen.

    Btw, das selbe gilt auch für Foren. Ein illegaler Post (zB Beschimpfung einer Person/Firma) muss erst nach Inkenntinssetzung durch die Person/Firma entfernt werden, aber nicht von vorneherein gelesen werden. Auch ist der Forenbetreiber nicht strafbar, sollte er dieser Verpflichtung nachkommen.

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