Original von Waschbär
StGB § 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie
ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
müsste da ebay sich nicht selbst strafbargemacht haben, indem sie das anbieten illegaler produkte
zugelassen haben? so beihilfe, plattform etc? wenn nicht (wovon ich ausgehe), kann man nur mal wieder eins sehen: sobalds um geld geht, wird man von jedem verarscht und abgerippt.. :no: